Um unsere Straßen und unser Ortsbild sauber zu halten, muss jeder
Grundstückseigentümer seine Aufgaben erfüllen. Die Zuständigkeit
ist in den Straßenreinigungssatzungen der Ortsgemeinden Herxheim,
Herxheimweyher, Insheim und Rohrbach geregelt (siehe www.vg-
herxheim.de/ortsrecht/). Danach obliegt die Straßenreinigungspflicht
den Eigentümern und Besitzern der angrenzenden Grundstücke.
Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwort-
lich.
Die reinigungspflichtigen Personen müssen wöchentlich den Gehweg
und die Parkbuchten kehren; für die Straße bis zur Mitte der Fahrbahn
gilt dies nach Bedarf. Gras und Unkraut sind umweltfreundlich zu ent-
fernen, damit keine Schäden am Gehweg entstehen. Straßenrinnen
und -abfluss müssen frei gehalten werden, damit das Niederschlags-
wasser ungehindert abfließen kann. Bäume, Hecken oder andere
Pflanzen, die über den Gehweg oder die Straße wachsen, müssen
regelmäßig zurückgeschnitten werden. Bitte achten Sie darauf, dass
der Gehweg bis zu einer Höhe von 2,50 Meter und die Fahrbahn bis zu
einer Höhe von 4,50 Meter frei passierbar sein müssen.
Wer haftet, wenn sich jemand vor Ihrem Haus verletzt?
Man kennt das vom Winterdienst. Wer die Straße vor seinem Haus
nicht streut und von Schnee und Eis befreit, der haftet für die Folgen.
Die Rechtslage ist eindeutig, auch was die Sommermonate betrifft.
Wenn sich jemand verletzt, weil der Gehweg nicht ordentlich gereinigt
wurde, dann haftet der angrenzende Gründstückseigentümer.
Aber auch ohne, dass sich jemand verletzt, kann es für den Grund-
stückseigentümer teuer werden. Die Verbandsgemeindeverwaltung
Herxheim überwacht die Einhaltung der Reinigungspflicht, sodass
Grundstückseigentümer, die ihre Reinigungspflichten nicht erfüllen,
mit einer Ordnungswidrigkeitsanzeige rechnen müssen.
Auskünfte erteilt Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim,
Herr Roth, Zi. 1.05, 07276 501 127, T.Roth@herxheim.de
Straßenreinigung
Geschrieben am 27.09.2023
von Markus Dudenhöffer